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Statut der DiAG

Statut für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Krankenhaus-seelsorgerinnen und -seelsorger in der Erzdiözese Bamberg

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Arbeitsgemeinschaft der katholischen Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger in der Erzdiözese Bamberg ist ein Zusammenschluß der vom Erzbischof von Bamberg für die Krankenhausseelsorge in der Erzdiözese beauftragten Personen.
  2. Sie hat ihren Sitz am Wohnort der jeweiligen Vorsitzenden / des jeweiligen Vorsitzenden.
  3. Sie gibt sich folgendes Statut:

§ 2 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt ihre Mitglieder bei der Wahrnehmung ihres pastoralen Auftrages und ihrer beruflichen Interessen. Dabei kommen ihr besonders folgende Aufgaben zu:

  1. Hilfestellung für den seelsorgerlichen Dienst im Heilsauftrag der Kirche auf der Grund-lage des Evangeliums Jesu Christi;
  2. die Pflege des Kontaktes zum Seelsorgeamt, insbesondere in fachlichen Fragen
  3. die Förderung von Austausch und Kooperation zwischen ihren Mitgliedern;
  4. die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen, die sich bei der Ausübung ihres Dienstes ergeben;
  5. die fachliche Information und Anregung zur Weiterbildung ihrer Mitglieder; die Pflege von Kontakten zu
    a) den diözesanenAus- und Fortbildungseinrichtungen,
    b) der Arbeitsgemeinschaft für katholische Krankenhausseelsorge in Deutschland,
    c) den Einrichtungen der Evangelischen Klinikseelsorge,
    d) zu Gruppen und Einrichtungen, welche für die Krankenhausseelsorge bedeutsam sind
    (z. B.: Hospiz, Besuchsdienste, andere ehrenamtliche Mitarbeiter, ambulante Dienste, usw.)

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind alle Personen, die vom Bischof einen Haupt- oder Teilauftrag (mindestens eine ½ Stelle) in der Krankenhausseelsorge der Erzdiözese erhalten haben.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beauftragung für die Krankenhausseelsorge und erlischt mit deren Beendigung.
  3. Die Vorsitzende / der Vorsitzende führt ein auf dem neuesten Stand zu haltendes Mitgliederverzeichnis.

§ 4 Arbeitsweise der Arbeitsgemeinschaft

  1. Die Arbeitsgemeinschaft hält in der Regel jährlich vier ganztägige Tagungen ab. Dazu werden alle Mitglieder eingeladen. Die Teilnahme der haupt- und nebenberuflich Tätigen geschieht im Rahmen ihres dienstlichen Auftrages.
  2. Darüber hinaus werden fachspezifische regionale und örtliche Zusammenkünfte angeregt und gefördert.
  3. Die Arbeitsgemeinschaft kann einzelne Aufgaben ihren Mitgliedern bzw. bestimmten Arbeitsgruppen übertragen.
  4. Im Ruhestand befindliche Krankenhausseelsorger werden als Gäste zu den Tagungen eingeladen.
  5. Ebenso können andere Gäste eingeladen und Sachverständige hinzugezogen werden.

§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

  1. die Konferenz der Arbeitsgemeinschaft,
  2. der Vorstand
  3. die Vorsitzende / der Vorsitzende

§ 6 Die Mitgliederkonferenz

  1. Mindestens einmal jährlich findet innerhalb einer Tagung die Konferenz der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft statt. Wenigstens vier Wochen vorher lädt der Vorsitzende schriftlich dazu ein.
  2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie beachtet dabei die geltenden diözesanen Ordnungen.
  3. Beschlüsse über eine Änderung dieses Statuts bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der Anwesenden.
  4. Eine Mitgliederkonferenz muß innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzen-den beantragen.
  5. Die Konferenz wählt die Vorsitzende / den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit und die beiden Beisitzerinnen / Beisitzer mit Stimmenmehrheit für jeweils vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  6. Zur Konferenz der Arbeitsgemeinschaft wird der Leiter des Seelsorgeamtes eingeladen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen / Beisitzern.
  2. Scheidet eine Besitzerin / ein Beisitzer aus, rückt das Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach.
  3. Der Vorstand agiert als Sprecher im Auftrag der DIAG KS.
  4. Er nimmt im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz die Aufgaben der Arbeitsgemein-schaft wahr. Er bereitet insbesondere die Tagungen vor und sorgt für ihre Durchführung.
  5. Bei der Behandlung von Themen, die den Bereich einer Arbeitsgruppe betreffen, wird ein Mitglied der Arbeitsgruppe hinzugezogen.

§ 8 Der Vorsitzende

  1. Den Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft führt ein hauptamtlich in der Krankenhausseel-sorge tätiges Mitglied der Arbeitsgemeinschaft.
  2. Die Vorsitzende / der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat insbe-sondere folgende Aufgaben:
    a) Leitung der Arbeitsgemeinschaft;
    b) Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederkonferenz;
    c) Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach innen und außen;
    d) Bindeglied zwischen der DIAG KS und der Hauptabteilung Seelsorge.
    e) Berichterstattung in der Mitgliederkonferenz
  3. Die / der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Beisitzerin / Beisitzer ist ihre Stellvertreterin / sein Stellvertreter. Scheidet die / der Vorsitzende vorzeitig aus, tritt ihre Stellvertreterin / sein Stellvertreter an ihre /seine Stelle und führt die Geschäfte bis zur nächsten Konferenz.

§ 9 Schlußbestimmungen

Dieses Statut wurde von der Versammlung der Arbeitsgemeinschaft am 14. Januar 1997 beschlossen.
Das Erzbischöfliche Ordinariat Bamberg hat mit Schreiben vom .... dieses Statut bestätigt und in Kraft gesetzt.