Statut für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Krankenhaus-seelsorgerinnen und -seelsorger in der Erzdiözese Bamberg
§ 1 Name und Sitz
- Die Arbeitsgemeinschaft der katholischen Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger in der Erzdiözese Bamberg ist ein Zusammenschluß der vom Erzbischof von Bamberg für die Krankenhausseelsorge in der Erzdiözese beauftragten Personen.
- Sie hat ihren Sitz am Wohnort der jeweiligen Vorsitzenden / des jeweiligen Vorsitzenden.
- Sie gibt sich folgendes Statut:
§ 2 Zweck der Arbeitsgemeinschaft
Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt ihre Mitglieder bei der Wahrnehmung ihres pastoralen Auftrages und ihrer beruflichen Interessen. Dabei kommen ihr besonders folgende Aufgaben zu:
- Hilfestellung für den seelsorgerlichen Dienst im Heilsauftrag der Kirche auf der Grund-lage des Evangeliums Jesu Christi;
- die Pflege des Kontaktes zum Seelsorgeamt, insbesondere in fachlichen Fragen
- die Förderung von Austausch und Kooperation zwischen ihren Mitgliedern;
- die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen, die sich bei der Ausübung ihres Dienstes ergeben;
- die fachliche Information und Anregung zur Weiterbildung ihrer Mitglieder; die Pflege von Kontakten zu
a) den diözesanenAus- und Fortbildungseinrichtungen,
b) der Arbeitsgemeinschaft für katholische Krankenhausseelsorge in Deutschland,
c) den Einrichtungen der Evangelischen Klinikseelsorge,
d) zu Gruppen und Einrichtungen, welche für die Krankenhausseelsorge bedeutsam sind
(z. B.: Hospiz, Besuchsdienste, andere ehrenamtliche Mitarbeiter, ambulante Dienste, usw.)
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind alle Personen, die vom Bischof einen Haupt- oder Teilauftrag (mindestens eine ½ Stelle) in der Krankenhausseelsorge der Erzdiözese erhalten haben.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beauftragung für die Krankenhausseelsorge und erlischt mit deren Beendigung.
- Die Vorsitzende / der Vorsitzende führt ein auf dem neuesten Stand zu haltendes Mitgliederverzeichnis.
§ 4 Arbeitsweise der Arbeitsgemeinschaft
- Die Arbeitsgemeinschaft hält in der Regel jährlich vier ganztägige Tagungen ab. Dazu werden alle Mitglieder eingeladen. Die Teilnahme der haupt- und nebenberuflich Tätigen geschieht im Rahmen ihres dienstlichen Auftrages.
- Darüber hinaus werden fachspezifische regionale und örtliche Zusammenkünfte angeregt und gefördert.
- Die Arbeitsgemeinschaft kann einzelne Aufgaben ihren Mitgliedern bzw. bestimmten Arbeitsgruppen übertragen.
- Im Ruhestand befindliche Krankenhausseelsorger werden als Gäste zu den Tagungen eingeladen.
- Ebenso können andere Gäste eingeladen und Sachverständige hinzugezogen werden.
§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
- die Konferenz der Arbeitsgemeinschaft,
- der Vorstand
- die Vorsitzende / der Vorsitzende
§ 6 Die Mitgliederkonferenz
- Mindestens einmal jährlich findet innerhalb einer Tagung die Konferenz der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft statt. Wenigstens vier Wochen vorher lädt der Vorsitzende schriftlich dazu ein.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie beachtet dabei die geltenden diözesanen Ordnungen.
- Beschlüsse über eine Änderung dieses Statuts bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der Anwesenden.
- Eine Mitgliederkonferenz muß innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzen-den beantragen.
- Die Konferenz wählt die Vorsitzende / den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit und die beiden Beisitzerinnen / Beisitzer mit Stimmenmehrheit für jeweils vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Zur Konferenz der Arbeitsgemeinschaft wird der Leiter des Seelsorgeamtes eingeladen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen / Beisitzern.
- Scheidet eine Besitzerin / ein Beisitzer aus, rückt das Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach.
- Der Vorstand agiert als Sprecher im Auftrag der DIAG KS.
- Er nimmt im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz die Aufgaben der Arbeitsgemein-schaft wahr. Er bereitet insbesondere die Tagungen vor und sorgt für ihre Durchführung.
- Bei der Behandlung von Themen, die den Bereich einer Arbeitsgruppe betreffen, wird ein Mitglied der Arbeitsgruppe hinzugezogen.
§ 8 Der Vorsitzende
- Den Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft führt ein hauptamtlich in der Krankenhausseel-sorge tätiges Mitglied der Arbeitsgemeinschaft.
- Die Vorsitzende / der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat insbe-sondere folgende Aufgaben:
a) Leitung der Arbeitsgemeinschaft;
b) Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederkonferenz;
c) Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach innen und außen;
d) Bindeglied zwischen der DIAG KS und der Hauptabteilung Seelsorge.
e) Berichterstattung in der Mitgliederkonferenz - Die / der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Beisitzerin / Beisitzer ist ihre Stellvertreterin / sein Stellvertreter. Scheidet die / der Vorsitzende vorzeitig aus, tritt ihre Stellvertreterin / sein Stellvertreter an ihre /seine Stelle und führt die Geschäfte bis zur nächsten Konferenz.
§ 9 Schlußbestimmungen
Dieses Statut wurde von der Versammlung der Arbeitsgemeinschaft am 14. Januar 1997 beschlossen.
Das Erzbischöfliche Ordinariat Bamberg hat mit Schreiben vom .... dieses Statut bestätigt und in Kraft gesetzt.